FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) - FSK Übersicht finden sie hier!
Liebe Kinogäste!
Sehr oft erleben wir im Kinoalltag Missverständnisse bezüglich der Freigaben der 'Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)'. Wir geben ja zu, dass unsere Freigabebestimmungen in Deutschland nicht immer ganz einfach zu verstehen sind, deshalb versuchen wir auf diesem Wege, ein wenig mehr Aufklärung zu erreichen.
Grundsätzlich gibt es fünf Altersfreigaben, die wie folgt gestaffelt sind:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung - Der Besuch mit Kindern unter 3 Jahren ist nicht gestattet.
- Freigegeben ab 6 Jahren
- Freigegeben ab 12 Jahren (Neuregelung beachten!)
- Freigegeben ab 16 Jahren
- Nicht freigegeben unter 18 Jahren
Diese Freigaben sind für jeden verbindlich. Auch Erziehungsberechtigte können sich nicht darüber hinwegsetzen.
Neuregelung! (01.05.2021)
Wird ein Kind im Alter von 6 bis 11 Jahren von einer erwachsenen Person begleitet, bei der es sich dem Anschein nach um ein Elternteil handelt, besteht kein Anlass zur Überprüfung.
Wenn es sich bei der Begleitung um eine erziehungsbeauftragte Person handelt, kann es ausreichend, wenn die Beauftragung in mündlicher Form schlüssig dargelegt wird und kein Grund ersichtlich ist, an der Berechtigung zu zweifeln.
Zweifelsfälle können u.a. sein: geringes Alter der Begleitperson, auffälliges Verhalten, Eindruck des bloßen Vorwands.
In Zweifelsfällen erfolgt die Überprüfung durch Vorlage des Ausweises sowie einer von einem Elternteil unterschriebenen schriftlichen Bestätigung mit Kontaktdaten, in welcher die erziehungsbeauftragte Person und das Kind namentlich sowie Ort und Datum der Beauftragung erfasst sind.
Nun kann es aber sein, dass ein Film ab 12 Jahre freigegeben ist und um 20.00 Uhr oder in einer Spätvorstellung läuft. In diesem Fall tritt das Jugendschutzgesetz in Kraft.
Es besagt eindeutig, dass Jugendliche unter 16 Jahre nach 22.00 Uhr und Jugendliche unter 18 Jahre nach 24.00 Uhr sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten im Kino aufhalten dürfen. Der genaue Wortlaut des Jugendschutzgesetzes hängt in allen unseren Häusern aus.
Wir als Kinobetreiber sind gesetzlich ohne Ausnahme an diese Regelungen gebunden. Sollten wir dagegen verstoßen, können wir mit empfindlichen Geldbußen belegt werden. Aber auch Erziehungsberechtigte können von den entsprechenden Behörden diesbezüglich zur Verantwortung gezogen werden. Auch hier drohen empfindliche Strafen!
Hier haben Sie als Eltern die Möglichkeit, Ihren noch nicht volljährigen Kindern einen Kinobesuch ohne Ihre Begleitung zu ermöglichen. Diese Vereinbarung brauchen Ihre Kinder nur, wenn sie in eine Kinovorstellung gehen möchten, die
1. nach 22:00 Uhr endet, Ihre Kinder noch nicht 16 Jahre alt sind und Sie nicht dabei sind
2. nach 24:00 Uhr endet, Ihre Kinder nicht volljährig sind und Sie nicht dabei sind.
Sie können Ihre Aufsichtspflicht an eine (volljährige) Person Ihrer Wahl, die bei der Vorstellung dabei sein muss, übertragen. Bitte bedenken Sie aber, dass der Film trotzdem für das Alter Ihres Kindes freigegeben sein muss!
Bitte laden Sie das Begleitschreiben (PDF) herunter. Lesen Sie die Vereinbarung sorgsam durch und geben Sie es Ihrem Kind zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises mit.
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