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Übertragung von Erziehungsaufgaben an eine vom Personensorgeberechtigten eingesetzte erziehungsbeauftragte Person für Jugendliche unter 18 Jahren zum Besuch öffentlicher Veranstaltungen (z.B. Disco, Gaststätte oder Kino).
Laden Sie hier das Formular herunter.
Informationen des Jugendamtes zur erziehungsbeauftragten Person:
Liebe Jugendliche, Eltern und Erziehungsbeauftragte!
Seit dem 01. April 2003, mit dem in Kraft treten des neuen Jugendschutzgesetztes, wurde der Begriff der erziehungsbeauftragten Person konkretisiert. Mit Freude, vor allem von den Jugendlichen aufgenommen, sorgt dieser Begriff doch immer wieder für Missverständnisse und Unsicherheiten auf Seiten der Eltern, Jugendlichen und nicht zuletzt den Gastronomen. Die zahlreichen Anfragen, die zu obigem Problemkreis an uns herangetragen wurden, haben wir gesammelt und wollen sie Ihnen nun als Information und Entscheidungshilfe mit einer möglichst umfassenden Beantwortung der Fragen zur Verfügung stellen.
Wer oder was ist eine erziehungsbeauftragte Person?
Bei der Erziehungsbeauftragung erfolgt eine Vereinbarung über die Ausübung der Personensorge durch Dritte. In der Regel sind die Eltern die Inhaber der Personensorge für das Kind bzw. Jugendlichen. Die Dritten wären in diesem Falle die erziehungsbeauftragte Person. Die Eltern übertragen also Rechte und Pflichten aus der Personensorge für das Kind bzw. Jugendlichen für einen klar umgrenzten Zeitraum auf eine andere Person.
Wer darf erziehungsbeauftragte Person sein?
Erziehungsbeauftragte Person darf jede Person über 18 Jahren sein, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Erziehungsbeauftragungen von minderjährigen Personen dürfen nicht erfolgen. Sie sind nicht zulässig.
Was verändert sich denn mit der Begleitung eines Kindes/Jugendlichen durch eine
erziehungsbeauftragte Person?
Kinder und Jugendliche in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person dürfen:
- sich in Gaststätten aufhalten, auch wenn sie unter 16 Jahre alt sind
- wenn sie 16 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind über die 24.00 Uhr Grenze hinaus in der Gaststätte verbleiben
- sich auf öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten, auch wenn sie unter 16 Jahre alt sind
- wenn sie 16 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind über die 24.00 Uhr Grenze hinaus auf öffentlichen Tanzveranstaltungen verbleiben
- öffentliche Filmveranstaltungen besuchen, auch wenn sie noch nicht 6 Jahre alt sind
- Filmvorführungen besuchen, die nach 20.00 Uhr enden, wenn sie mindestens 6 Jahre alt sind
- Filmvorführungen besuchen, die nach 22.00 Uhr enden, auch wenn sie noch nicht 16 Jahre alt sind
- Filmvorführungen besuchen, die nach 24.00 Uhr enden, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.
Dieser kleine Überblick soll Ihnen, sehr geehrte Eltern und Jugendliche, eine kleine Entscheidungshilfe zur erziehungsbeauftragten Person sein. Wenn Sie weitere Fragen zum Jugendschutzgesetz haben, setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Jugendamt in Verbindung.
